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Anwalt / Beratung / Internetrecht | Fotos und Produktfotos auf Homepages, Ebay u. Online-Shops im Internet

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:: Internetrecht | Fotos, Fotoausschnitte, Bilder & Produktfotos auf Homepages, Ebay & Online-Shops
Betreiber von Online-Shops (Shop-Systemen) und Verkäufer bei z.B. Ebay frischen Ihre Artikel- und Produktbeschreibungen gerne dadurch auf, daß sie sich die entsprechenden Fotos, Bilder bzw. Produktfotos auf anderen Homepages suchen und diese dann per “copy & paste” (“Kopieren & Einfügen”) in ihrem Online-Shop bzw. bei Ebay verwenden. Dies ist urheberrechtlich höchst problematisch und führt zu einem hohen Risiko, eine kostenpflichtige Abmahnung des tatsächlichen Urhebers zu erhalten. Fotos, Fotoauschnitte, Fotomaterial, Bilder und Produktfotos unterliegen nämlich grundsätzlich dem geschützten Bereich des Urhebergesetzes (UrhG).

In der Abmahnung werden in der Regel Unterlassung, Schadensersatz und die Erstattung der Abmahnkosten verlangt und zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung aufgefordert. Schadensersatz wird nach der sogenannten Lizenzanalogie meißt in Höhe von mehreren hundert Euro gefordert. Hierzu werden in der Regel Tarifwerke, wie die “Bildhonorare” der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) zur Berechnung des Schadensersatzes herangezogen. Sofern der Verletzter es zudem versäumt hat, den Urheber für das verwandte Bild / Foto zu benennen, tritt ein Aufschlag von 100% auf die Lizenz hinzu.

Die weiter geforderten Kosten für die Abmahnung richten sich nach dem Streitwert bzw. Gegenstandswert. Dieser liegt üblicherweise bei 6.000,00 EUR und darüber. Häufig wird ein Streitwert von 7.500,00 EUR angenommen. Daher sind die Anwaltskosten für die Abmahnung von 400,00 EUR netto und darüber nicht selten. Lediglich bei einer erstmaligen Abmahnung können sich die Anwaltskosten für die Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit nur einer unerhebliche Rechtsverletzung und außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100,00 EUR nach § 97a UrhG beschränken. Allerdings wird der Begriff des geschäftlichen Verkehrs weit ausgelegt, so daß Beschränkung der Anwaltskosten für die Abmahnung in vielen Fällen entfallen dürfte.

Die in der Abmahnung vorformulierte Unterlassungsverpflichtungserklärung (Unterlassungserklärung) des gegnerischen Anwaltes sollte jedoch nicht ungeprüft unterschrieben werden. Meißt verpflichten die vorformulierten Unterlassungserklärungen zu mehr als notwendig ist. Daher sollte allenfalls und lediglich eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Hier gilt das Gleiche wie bei den übrigen Abmahnungen. Lassen Sie sich durch einen Anwalt beraten.
 

Brief von einem Rechtsanwalt bekommen? Haben Sie damit eine Abmahnung z.B. wegen Urheberrechtsverletzung, Filesharing, Stadtplänen (Stadtplan), Fotos, Bildern oder ähnliches erhalten? Dann handeln Sie nicht vorschnell, sondern lassen sich anwaltlich beraten. (Internetrecht)

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