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Anwalt / Beratung / Sozialrecht | ALG 2 Kürzungen, medizinische Schulbegleitung und mehr

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:: Sozialrecht | Keine Beitragsnachforderung gesetzlich Pflichtversicherte im Falle von Obdachlosigkeit.
Nach dem diesseits erstrittenen Urteil des SG Köln (Az.: S 34 (5) KR 386/09) sind Beitragsnachforderungen von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen nach dem SGB V durch die Krankenkasse bei gesetzlich Pflichtversicherten im Falle von Wohnungs- bzw. Obdachlosigkeit nicht ohne weiteres zulässig. Wohnungs- bzw. Obdachlosigkeit stelle nach Auffassung des SG Köln einen Umstand im Sinne des § 186 Abs. 11 S. 4 SGB V dar, den der gesetzlich Versicherungspflichtige für eine verspätete Anzeige nicht zu vertreten habe. Entsprechend in den Satzungen der Krankenkassen vorgesehene Härtefallklauseln seien daher ermessensfehlerfrei anzuwenden. Das SG Köln hob daraufhin den entsprechenden Beitragsbescheid auf und verpflichtete im vorliegenden Fall die Krankenkasse zur Neubescheidung unter Berücksichtigung der richterlichen Rechtsauffassung. Das Urteil des SG Köln ist mittlerweile rechtskräftig, und die Krankenversicherung verzichtete zwischenzeitlich durch Erlaß auf die Beitragsnachforderung.

:: Sozialrecht | ALG II Kürzung wegen Vollverpflegung in Krankenhäusern etc. ist unzulässig.
Das Bundessozialgericht (BSG) hatte bereits zur alten ALG II VO (gültig bis zum 31.12.2007) entschieden, daß die Kürzung der Regelleistung unzulässig ist (vgl. BSG Urteil v. 18.06.2008, Az. B 14 AS 22/07 R - abrufbar unter www.bundessozialgericht.de). Gleichzeitig hatte es schon erhebliche Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Kürzung aufgrund der neuen ab dem 01.01.2008 gültigen Fassung der ALG II V angemeldet (vgl. Medieninformation Nr. 26/08). Jetzt entschied das SG Köln (Urteil v. 17.12.2008, Az.: S 17 AS 218/08, rechtskräftig), daß eine solche Kürzung nicht vom SGB II gedeckt und damit unzulässig ist. Auch die neue ALG II V könne nicht als Ermächtigungsgrundlage für die Regelsatzkürzung herangezogen werden, da diese nicht mehr von der Verordnungsermächtigung in § 13 SGB II gedeckt sei. § 13 SGB II erlaube es dem Verordnungsgeber zwar, nicht anrechenbares Einkommen zugunsten des ALG II Empfängers per Verordnung zu definieren. Doch ermächtige § 13 SGB II den Verordnungsgeber gerade nicht dazu, positiv anrechenbares Einkommen zu Lasten des ALG II Empfängers zu statuieren. Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Berufung zugelassen. Diese wurde jedoch nicht von der entsprechenden ARGE eingelegt, so daß das Urteil nun rechtskräftig ist. Die Frage bleibt damit aber bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung spannend. In jedem Falle sollte man aber gegen die Kürzung der Regelleistung fristgerecht Widerspruch einlegen und notfalls Klage gegen die Kürzung der Regelleistung einreichen.

:: Sozialrecht | Arbeitslosengeld 2, Kürzung der Regelleistung wegen Vollverpflegung um pauschal 35 %
ALG II Empfänger, die sich in einer stationären Einrichtung befinden, so z.B. einem Krankenhaus und / oder einer Rehabilitationseinrichtung kürzen die Arbeitsgemeinschaften (ARGE) zur Zeit die Regelleistung um pauschal 35 % wegen dort gewährter Vollverpflegung. Dies ist meiner Ansicht nach unzulässig und vom Gesetz des SGB II (Sozialgesetzbuch 2) nicht gedeckt. Die ALG II Empfänger als auch die sozialen Einrichtungen sollten sich dagegen zur Wehr setzen und entsprechende Gerichtsverfahren vor den Sozialgerichten einleiten.

Hierzu hatte und habe ich teilweise noch diverse Verfahren vor den Sozialgerichten anhängig, so z.B. beim Sozialgericht Köln.

:: Sozialrecht | Kostentragungspflicht bei medizinischer Schulbegleitung:

einstweiliger Rechtsschutz:
Sozialgericht Köln, Beschluß v. 06.12.2007, Az.: S 9 KR 206/07 ER
Gefahr des Eintritts lebensbedrohender Ereignisse bei Herzerkrankung macht die medizinische Schulbegleitung erforderlich; Krankenkasse muß die Kosten hierfür bezahlen;
(Dieser Beschluß ist rechtskräftig. Die Krankenkasse zahlt vorläufig.)

dazugehöriges Hauptsacheverfahren:
Sozialgericht Köln, Az.: S 9 KR 249/07 - Urteil v. 23.09.2009. Krankenkasse muß zahlen - nicht rechtskräftig. Das Berufungsverfahren ist derzeit beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) unter dem dortigen Az. L 16 KR 213/09 anhängig.
 

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